Mit der Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin und dem Arztregistereintrag der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bin ich berechtigt, Psychotherapie durchzuführen. Zudem verfüge ich über die Zulassung zur vertragstherapeutischen Versorgung und habe damit die Genehmigung, mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen zu können.
Psychotherapie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Gegen das Vorlegen Ihrer Krankenversicherungskarte übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten für eine Psychotherapie. Allerdings handelt es sich hierbei um eine antrags- und genehmigungspflichtige Leistung, weshalb nach den Sprechstundengesprächen und den Probatorikstunden bei der Krankenkasse ein Antrag zur Bewilligung weiterer Stunden gestellt werden muss. Antragsteller sind in jedem Fall Sie als Patient. Der Psychotherapeut unterstützt Sie bei der Antragstellung. Hat Ihre Krankenversicherung den Antrag bewilligt, übernimmt diese die gesamten Kosten der Psychotherapie, ohne Zuzahlung Ihrerseits.
Psychotherapie im Rahmen der Privaten Krankenversicherung (PKV), Beihilfe und Selbstzahlern
Psychotherapie ist in der Regel ebenfalls eine Leistung der privaten Krankenversicherung. Die Voraussetzung für die Kostenübernahme sowie der Umfang der Kostenübernahme variiert jedoch von Versicherung zu Versicherung. Sie sollten sich also vor Therapieaufnahme selbst über die Tarifbedingungen Ihres Versicherungsvertrages informieren und abklären inwieweit Ihnen die Therapiekosten erstattet werden. Auch bei der privaten Krankenversicherung ist Psychotherapie eine antrags- und genehmigungspflichtige Leistung. Antragsteller sind Sie als Patient. Der Psychotherapeut unterstützt Sie bei der Antragstellung. Bei der privaten Krankenversicherung –einschließlich Beihilfe –erfolgt die Rechnungslegung gemäß der aktuellen Gebührenordnung für Psychologen (GOP). Unabhängig von der Erstattung durch Dritte (z.B. PKV oder Beihilfe) schuldet der Patient das Honorar gegenüber dem Psychotherapeuten persönlich in voller Höhe gemäß Rechnungslegung. Bei ausschließlich selbstzahlenden Patienten, die keine Erstattungsleistungen eines Versicherungsträgers oder einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, erfolgt die Rechnungslegung ebenfalls gemäß der aktuellen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP).