Nach dem Psychotherapeutengesetz darf sich nur „Psychotherapeut“ nennen, wer nach einem Universitätsstudium der Psychologie, Medizin oder bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch der Pädagogik oder Sozialpädagogik eine dreijährige Vollzeit- oder fünfjährige Teilzeitausbildung in Psychotherapie abgeschlossen hat. Durch die im Psychotherapeutengesetz festgelegte umfassende theoretische und praktische Ausbildung, die auch Erfahrungen in der Psychiatrie sowie Selbsterfahrung umfasst, wird ein hoher Qualitätsstandard der psychotherapeutischen Behandlung erreicht. Darüber hinaus trägt die gesetzlich vorgeschriebene kontinuierliche Fortbildung zur Qualität der Behandlung bei. Mit gesetzlichen Krankenkassen können nur Psychotherapeuten abrechnen, die bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen oder ermächtigt sind. Ausnahmen sind Privatpraxen, die im Wege der sog. „Kostenerstattung“ zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführen.